A. Handlungsanleitung für den rechtssicheren Gebrauch Ihrer AGB mit Kundeninformationen:
Die AGB mit Kundeninformationen sind ausschließlich für Ihren eigenen Online-Shop konzipiert worden und dürfen nur im Zusammenhang mit Verträgen über den Verkauf von digitalen Inhalten verwendet werden. Sie können daher von Unternehmern, die über einen eigenen Online-Shop digitale Inhalte wie etwa E-Books oder Bilddateien an Verbraucher vertreiben, verwendet werden. Dagegen sind diese AGB mit Kundeninformationen nicht für Verträge über den Verkauf physischer Produkte oder über Dienstleistungen (zu denen etwa Miet-, Werk-, Geschäftsbesorgungs-, Makler-, Partnerschaftsvermittlungs- oder Reisevermittlungsverträge zählen) verwendbar.
Die AGB mit Kundeninformationen dürfen nicht für Internetplattformen wie eBay, Amazon oder sonstige Plattformen genutzt werden (Abmahngefahr!).
Achten Sie bitte darauf, dass Sie keine widersprüchlichen AGB in Ihrem Online-Shop verwenden.
Sie müssen Ihren Kunden diese AGB mit Kundeninformationen zusätzlich in Textform (E-Mail, Fax oder Brief) übermitteln. Wir empfehlen Ihnen, diese AGB mit Kundeninformationen in die Erstkontakt-E-Mail, die Sie dem Kunden nach Zugang der Bestellung zuschicken, einzupflegen.
Die AGB mit Kundeninformationen sollten im Online-Shop unter einem eigenen Button "AGB & Kundeninfo" eingesetzt werden.
Achtung:
Vor der Veröffentlichung dieser AGB mit Kundeninformationen sollten Sie genauestens prüfen, ob diese möglicherweise einer Unterlassungserklärung widersprechen, die Sie zuvor abgegeben haben!
B. Handlungsanleitung für den rechtssicheren Gebrauch Ihrer Widerrufsbelehrung
1. Vorraussetzungen
- Es liegt ein Fernabsatzvertrag über die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden, vor. Digitale Inhalte in diesem Sinne sind Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Digitale Inhalte werden dann nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert, wenn sie bei der Lieferung nicht auf einem solchen Datenträger verkörpert sind.
Erfasst von der Definition "Digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden" ist damit insbesondere das Anbieten von
- Software / Apps
- Musik,
- Bildern,
- Ebooks
- Hörbüchern
- Videos
- Texte
im Wege des Downloads, des Streamings oder des Versendens via Email oder sonstiger unkörperlicher Datenübertragungsmethoden. Ebenso umfasst ist die Bereitstellung bzw. die Ermöglichung der Teilnahme an Onlinespielen.
Nicht erfasst wird dagegen die Lieferung solcher Daten auf einem körperlichen Datenträger, also der Verkauf von Datenträgern (z.B. Verkauf einer Musik-CD oder einer Video-DVD)
Dieses Muster darf nicht verwendet werden für Fernabsatzverträge über die Lieferung
- von Waren (z.B. von digitalen Inhalten, die auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden)
- von Wasser, Strom, Gas (nach nicht begrenztem Volumen bzw. nicht begrenzter Menge) oder Fernwärme
- oder über die Erbringung von Dienstleistungen
- Es liegt keine entgeltliche Finanzierung des Fernabsatzvertrags durch den Unternehmer selbst vor
2. Handlungsanleitung zur Einholung der Zustimmung des Verbrauchers zur Ausführung des Vertrags bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist und der Bestätigung des Verbrauchers von der Kenntnis, dass sein Widerrufsrecht bei Ausführung des Vertrags in Folge seiner erteilten Zustimmung vorzeitig erlischt:
Bei der Lieferung digitaler Inhalte im Wege des Fernabsatzes, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, erlischt das Widerrufsrecht nach den neuen gesetzlichen Regelungen ab dem 13.06.2014 dann vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist), wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits begonnen hat und der Verbraucher vorher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat und der Verbraucher vorher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Der Unternehmer sollte unbedingt dafür Sorge tragen, dass er sich diese ausdrückliche Zustimmung und Kenntnisbestätigung des Verbrauchers einholt, und zwar beides bevor er mit der Ausführung des Vertrages beginnt. Versäumt er dies, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht vorzeitig. Dies bedeutet, der Verbraucher könnte sich z.B. die Software downloaden, anschließend den Vertrag widerrufen und müsste nicht einmal Wertersatz an den Unternehmer leisten (vgl. § 357 Abs. 9 BGB n.F.).
Der Unternehmer muss sich vom Verbraucher daher ab dem 13.06.2014 zwingend bereits auf der Bestellseite (also vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers) die ausdrückliche Zustimmung holen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des zu schließenden Vertrages über die digitalen Inhalte begonnen werden soll und sich zudem bestätigen lassen, dass der Verbraucher davon weiß, dass er durch diese Zustimmung mit dem Beginn der Ausführung des Vertrages bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliert.
Hierzu sollte auf der jeweiligen Bestellseite der nachfolgende Textbaustein vorgehalten werden, welcher vom Verbraucher durch eine nicht vorausgewählte Checkbox bestätigt werden muss, um die Bestellung aufgeben zu können. Dieser Textbaustein muss separat dargestellt werden (darf also nicht etwa in AGB oder Widerrufsbelehrung integriert sein) und sollte durch gesonderte Checkbox vom Verbraucher bestätigt werden (also nicht gleichzeitig durch Betätigen einer Checkbox etwa zur Kenntnisnahme von AGB und/ oder Widerrufsbelehrung).
"Ich stimme ausdrücklich zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird. Mir ist bekannt, dass mit Beginn der Ausführung mein Widerrufsrecht erlischt." [Checkbox einfügen, die nicht vorausgewählt ist]
Es muss sichergestellt sein, dass der Verbraucher seine Bestellung nur abschicken kann, wenn er die Checkbox angekreuzt hat. Der Unternehmer darf mit der Ausführung des Vertrages erst beginnen, nachdem er diese Zustimmung und Bestätigung des Verbrauchers eingeholt hat.
Ferner muss die Zustimmung des Verbrauchers, dass bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrages begonnen werden soll sowie die Bestätigung des Verbrauchers, dass er davon Kenntnis hat, dass er durch diese Zustimmung mit der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert in die dem Verbraucher nach § 312 f Abs. 2 BGB n.F. zu erteilende Bestätigung des Vertragsinhalts, welche auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen ist (z.B. per Email), mitaufgenommen werden. Diese Zustimmung und Bestätigung der Kenntnisnahme wird Vertragsinhalt, welcher dem Verbraucher zu bestätigen ist. Diese Bestätigung muss dem Verbraucher erteilt werden, bevor der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages beginnt.
3. Handlungsanleitung hinsichtlich besonderer vorvertraglicher Informationspflichten bei der Lieferung digitaler Inhalte sowie deren Aufnahme in die Vertragsbestätigung:
Ferner bestehen im Hinblick auf die Lieferung digitaler Inhalte, besondere vorvertragliche Informationspflichten. Dies ergeben sich aus der Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 14 und 15 EGBGB n.F.
Der Unternehmer muss den Verbraucher daher informieren über die Funktionsweise der digitalen Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte sowie – soweit wesentlich – über Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen des Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen. Gemeint sind hiermit etwa die Erläuterung, wie die digitalen Inhalte vom Verbraucher verwendet werden können und die Erläuterung technischer Schutzmaßnahmen (Kopierschutz, DRM etc.).Ferner muss angegeben werden, mit welcher Hard- und Software die digitalen Inhalte kompatibel sind, soweit dies wesentlich ist (z.B. welches Betriebssystem bzw. welche Version von diesem unterstützt wird und welche Hardwarevoraussetzungen gegeben sein müssen, z.B. wie viel RAM verbaut sein muss).
Diese Informationen müssen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. Für die vorvertragliche Information ist es daher ausreichend, wenn die geschilderten Informationen z.B. im Rahmen der Artikelbeschreibung klar und verständlich getätigt werden. Da diese Informationen jedoch auch in die Bestätigung des Vertrages aufzunehmen sind, und diese auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, ist die Darstellung rein auf einer Webseite nicht ausreichend. Vielmehr müssen diese Informationen dem Verbraucher dafür zumindest per Email übermittelt werden.
C. Handlungsanleitung zum kombinierten Online-Verkauf von physischen Waren und digitalen Inhalten
Wenn Sie über Ihren Online-Shop sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies sowohl bei Ihren AGB als auch bei den Informationspflichten, insbesondere bei Ihrer Widerrufsbelehrung berücksichtigen.
Anpassung der AGB
Für den "Verkauf" digitaler Inhalte gelten andere Voraussetzungen als für den Verkauf physischer Waren. Dies wird schon daran deutlich, dass digitale Inhalte – anders als physische Waren – nicht physisch übereignet und geliefert werden sondern dass hieran bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt werden. Daher benötigen Sie für den "Verkauf" digitaler Inhalte andere AGB als für den Verkauf physischer Waren.
1. Anpassung der Widerrufsbelehrung
Auch bei der Widerrufsbelehrung ergeben sich signifikante Unterschiede, je nachdem, ob sich die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Kauf physischer Waren oder auf den Erwerb digitaler Inhalte richtet. Da das Gesetz hierfür nach der neuen, ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage völlig unterschiedliche Mustertexte vorsieht, lässt sich hierfür nach unserer Auffassung auch nicht ein kombiniertes Muster verwenden. Daher empfehlen wir in diesem Fall die Verwendung zweier unterschiedlicher Widerrufsbelehrungen, jeweils eine für den Verkauf physischer Waren und eine für den "Verkauf" digitaler Inhalte, wobei hier jeweils einleitend klargestellt werden sollte, welche Widerrufsbelehrung für welchen Fall gilt, damit der Verbraucher erkennen kann, welche Widerrufsbelehrung für ihn einschlägig ist.
2. Wichtige Hinweise
2.1 Da es sowohl hinsichtlich der AGB als auch hinsichtlich der Widerrufsbelehrung signifikante Unterschiede zwischen dem Verkauf physischer Waren und der Veräußerung digitaler Inhalte gibt, können wir Ihnen insoweit keine kombinierten Texte zur Verfügung stellen, die jeweils beide Fälle berücksichtigen. Wenn Sie also neben physischen Waren auch digitale Inhalte zum Verkauf anbieten, müssten Sie Ihr Paket um einen Onlineshop für den Warenhandel erweitern und erhalten dann von uns ggf. jeweils zwei unterschiedliche Vorlagen für die AGB sowie für die Widerrufsbelehrung. Damit der Verbraucher weiß, welcher Text für ihn im Falle einer Bestellung maßgeblich ist, empfehlen wir insoweit zur Klarstellung Folgendes:
2.1.1 Anpassung der Überschriften für die AGB-Texte
2.1.1.1 Bitte überschreiben Sie die AGB für den Verkauf physischer Waren wie folgt:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen für Verträge zur Lieferung von Waren"
2.1.1.2 Bitte überschreiben Sie die AGB für den Verkauf digitaler Inhalte wie folgt:
"Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen für Verträge über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden"
2.1.2 Anpassung der Einleitungstexte für die Widerrufsbelehrungen
2.1.2.1 Bitte fügen Sie der Widerrufsbelehrung für den Verkauf physischer Waren unmittelbar über der Überschrift "Widerrufsbelehrung" folgenden Einleitungssatz hinzu:
"Verbrauchern, deren Vertragserklärung auf einen Vertrag zur Lieferung von Waren gerichtet ist, steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:"
2.1.2.2 Bitte fügen Sie der Widerrufsbelehrung für den Verkauf digitaler Inhalte unmittelbar über der Überschrift "Widerrufsbelehrung" folgenden Einleitungssatz hinzu:
"Verbrauchern, deren Vertragserklärung auf einen Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden gerichtet ist, steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:"
2.1.3 Darstellung der Texte auf einer gemeinsamen Seite
Wenn Ihnen für die Darstellung der Texte nur eine Seite zur Verfügung steht, wie dies etwa bei einigen Online-Plattformen der Fall ist, dann können Sie die Texte ggf. auch untereinander darstellen, wobei wir in diesem Fall aus Gründen der Übersichtlichkeit die Verwendung eines Inhaltsverzeichnisses empfehlen. Dieses sollte unmittelbar über den nachfolgenden Rechtstexten stehen und könnte etwa wie folgt aussehen:
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen für Verträge zur Lieferung von Waren
B. Widerrufsbelehrung für Verträge zur Lieferung von Waren
C. Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen für Verträge über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden
D. Widerrufsbelehrung für Verträge über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden
2.2 Nach der ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage hat der Unternehmer die Möglichkeit, das Widerrufsrecht des Verbrauchers in Bezug auf digitale Inhalte vorzeitig zum Erlöschen zu bringen. Für das Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers beim Kauf von digitalen Inhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
· Der Verbraucher hat ausdrücklich zugestimmt, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
· der Verbraucher hat seine Kenntnis davon bestätigt, dass er mit Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht verliert und
· der Unternehmer hat erst danach mit der Ausführung des Vertrags begonnen.
Für eine ausdrückliche Zustimmung reicht es nicht aus, wenn diese Bestätigung in AGB enthalten ist oder eine vorausgewählte Checkbox verwendet wird. Der Verbraucher muss selbst aktiv seine Zustimmung zur Ausführung des Vertrages und zur Bestätigung des Verlusts des Widerrufsrechts erteilen.
Tipp:
Die Zustimmung und Bestätigung kann im Bestellprozess oder unmittelbar bevor der Download bereitgestellt wird, durch folgende Formulierung in Verbindung mit einer nicht vorausgewählten Checkbox eingeholt werden:
"Ich stimme ausdrücklich zu, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags begonnen wird. Mir ist bekannt, dass mit Beginn der Ausführung mein Widerrufsrecht erlischt."
Diese Zustimmung und Bestätigung ist in die Vertragsbestätigung, die dem Verbraucher nach Vertragsschluss in Textform zu übersenden ist, zusätzlich aufzunehmen. Sollte der Unternehmer weder das Ende der Widerrufsfrist abgewartet noch das Widerrufsrecht zum Erlöschen gebracht haben, kann der Verbraucher seinen Vertrag binnen zwei Wochen widerrufen, ohne dass dem Unternehmer sodann ein Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher zusteht.
Achtung:
Wenn Sie sowohl physische Waren als auch digitale Inhalte zum Verkauf anbieten, und der Verbraucher bei Ihnen sowohl das eine als auch das andere im Rahmen eines gemeinsamen Bestellvorgangs bestellen kann, so darf der vorgenannte Zustimmungstext nur im Zusammenhang mit den digitalen Inhalten, keineswegs aber im Zusammenhang mit den physischen Waren erscheinen. Denn für den Vertrag zur Lieferung physischer Waren gilt der vorgenannte Erlöschensgrund gerade nicht. Daher ist auch im elektronischen Bestellprozess strengstens darauf zu achten, dass der vorgenannte Zustimmungstext zum Erlöschen des Widerrufsrechts beim Kauf digitaler Inhalte nicht so dargestellt wird, dass er sich aus der Sicht des Verbrauchers auch auf den Vertrag zur Lieferung physischer Waren beziehen könnte.
D. Digitaler Sachmangel / Aktualisierungspflicht
E. Handlungsanleitung für Ihre Datenschutzerklärung und zum Datenschutz allgemein
1. Einbindung
Bitte pflegen Sie die Datenschutzerklärung unter einen eigenen Link "Datenschutzerklärung" ein.
2. Werbung mit Newslettern
Mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden (= Anmeldung des Kunden zum Newsletter)
Beachten Sie, dass es für eine Einwilligung zum Erhalt des Newsletters nicht ausreicht, Ihrem Kunden diese Datenschutzerklärung nur zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde muss an einer Stelle ausdrücklich erklären, dass er mit der Nutzung seiner E-Mailadresse für solche Zwecke einverstanden ist.
Meistens geschieht das durch eine Checkbox, die im Bestellprozess oder separat eingebunden ist.
Aus dem Erklärungstext muss hervorgehen, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst.
Sie können dafür folgenden Satz verwenden:
"Bitte senden Sie mir gemäß Ihrer Datenschutzerklärung regelmäßig (jederzeit widerruflich) Informationen zu folgendem Produktsortiment per E-Mail zu: [AUFZÄHLUNG DER VON IHNEN VERTRIEBENEN WARENGRUPPEN]"
Bitte beachten Sie , dass nur die "Double Opt-In"-Methode im rechtlichen Sinne geeignet ist, das Einverständnis des Empfängers beweisbar einzuholen. Übersenden Sie Newsletter nur nachdem Ihr Kunde das Double-Opt-in bestätigt hat!
3. Einbindung von Youtube-Videos
Hinweis:
Wir empfehlen die Nutzung der Youtube-Einbettungsfunktion ausschließlich im sog. erweiterten Datenschutzmodus!
Im sog. erweiterten Datenschutzmodus werden in Bezug auf Youtube-Videos derartige Framing-Codes erzeugt, die - nach Angabe von Youtube selbst - eine Cookie-Aktvität und die dadurch initiierte Datenerhebung erst an eine Nutzung der Wiedergabefunktion des Videos selbst knüpfen. Hierdurch wird bewirkt, dass eine Datensammlung durch eine bloße Nutzung der Website mit (von Youtube-Videos) geframten Inhalten unterbunden wird. Vor diesem Hintergrund werden die Bedenken in Bezug auf eine datenschutzrechtlich konforme Nutzung von Youtube-Videos in der eigenen Präsenz zumindest reduziert.
Erstellung eines Einbettungslinks im erweiterten Datenschutzmodus:
1.) Um den Einbettungslink auf Basis des erweiterten Datenschutzmodus zu erzeugen, ist zunächst unterhalb des gewünschten Videos auf Youtube ein Klick auf "Teilen" und sodann auf "Einbetten" erforderlich.
2.) Anstatt nun aber den angezeigten Link zu kopieren, ist unterhalb des Codes das Feld mit der Bezeichnung "Mehr anzeigen" auszuwählen.
3.) Im Folgenden wird ein Fenster mit weiteren Optionen ausgerollt, von denen am unteren Rand die mit dem Titel "Erweiterten Datenschutzmodus aktivieren" durch Häkchensetzung auszuwählen ist. Sodann wandelt sich die im ursprünglichen HTML-Code angezeigte Website www.youtube.com in die URL www.youtube-nocookie.com.
Die Übernahme dieses Links stellt sicher, dass Cookies erst bei Wiedergabe des eingebetteten Videos durch den Nutzer gesetzt werden.
4. Verwendung von Cookies zu Werbe-,Tracking- und Analysezwecken
Sollten Sie zu Werbe-, Tracking- und Analysezwecken Cookies verwenden, so muss der Seitenbesucher zu Beginn des Seitenaufrufs über einen gut sichtbaren Banner/Balken am oberen oder unteren Rand der Webseite auf die Verwendung von Cookies durch die Webseite hingewiesen und darüber informiert werden, dass der Betreiber der Webseite von der Zustimmung des Nutzers ausgeht, wenn er die Nutzung der Webseite daraufhin fortsetzt.
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F. Handlungsanleitung für Ihre Zahlungsarten
Für die von Ihnen angegebenen Zahlarten sind keine besonderen Handlungen notwendig